Das BSG hat mit seinen Urteilen vom 21.3.2013, B 3 KR 3/12 R, (Sportprothese) und vom Urteil vom 18.05.2011, B 3 KR 10/10 R, (Sportrollstuhl) deutlich klargestellt, dass Hilfsmittel, deren Hauptzielrichtung der Erfüllung von Freizeitaktivitäten wie Vereinssport diene, keine Leistungen der GKV seien. Anders verhält es sich hingegen, wenn Hilfsmittel im Rahmen des Schulsportes benötigt werden oder zur sozialen Integration Kindern und Jugendlichen in den Freundeskreis dienen oder aber im Rahmen des ärztlich verordneten Rehasports unabdingbar sind. So hat das SG Kiel im Urteil vom 18.10.2013, S 3 KR 5/11, bei einem schulpflichtigen Versicherten entschieden, dass dieser zur Teilnahme am Schulsport Anspruch auf Versorgung mit einem Sportrollstuhl hatte. In einem aktuellen Verfahren vor dem SG Oldenburg (S 62 KR 407/13) erkannte die beklagte Krankenkasse den Leistungsanspruch eines Schülers auf Versorgung mit einer Sportprothese zur Teilnahme am Schulsport an.