Wirtschaftliche Aufzahlungen bleiben mit dem HHVG legal

d1Auch mit dem HHVG bleiben wirtschaftliche Aufzahlungen legal. Dieses Recht bestand nach der alten Rechtslage ausdrücklich gemäß § 33 Abs. 1 S. 5 SGB V. Nach der neuen Rechtslage besteht dieses Recht nach wie vor ausdrücklich gemäß § 33 Abs. 1 S. 6 SGB V (es ist lediglich ein Satz eingeschoben worden).

Da insbesondere bei Ausschreibungen nicht kostendeckende Ausschreibungspreise mit einer exzessiven Aufzahlungspraxis kompensiert wurden, besteht jedoch nach dem Grundcharakter der Neuregelungen im HHVG eine grundsätzliche Skepsis gegenüber wirtschaftlichen Aufzahlungen.

Mit dem HHVG wurde neu eingeführt, dass Leistungserbringer Versicherte über die im Einzelfall richtige Hilfsmittelversorgung zu beraten und dies schriftlich mit Unterschrift durch den Versicherten zu dokumentieren haben.

Wird eine wirtschaftliche Aufzahlung für ein Hilfsmittel vereinbart, so ist der Versicherte über diese Mehrleistung (über das Maß des Notwendigen hinaus) ebenfalls zu beraten und der Vorgang mit Unterschrift durch den Versicherten zu dokumentieren. Im Fall einer wirtschaftlichen Aufzahlung gilt also eine doppelte Beratungs- und Dokumentationspflicht (Kassenleistung + Leistung über das Maß des Notwendigen hinaus).

Bei regulären Kassenleistungen (keine Leistung über das Maß des Notwendigen hinaus) darf keine wirtschaftliche Aufzahlung genommen werden. Wird dies dennoch getan, besteht angesichts der Dokumentations- und Vorlagepflicht und der durch die Kassen durchzuführenden Auffälligkeits- und Stichproben, ein realistisches Risiko von Rückzahlungen der Aufzahlungen an die Versicherten sowie der Zahlung von Vertragsstrafen an die Kassen. Bei schweren Verstößen sollen die Kassen Rückmeldung an die PQ-Stelle geben, welche die PQ einschränken, aussetzen oder aufheben kann.

Wichtig ist zukünftig eine belastbare Abgrenzung von eindeutigen Kassenleistungen und eindeutigen aufzahlungsfähigen Mehrleistungen. Unzulässig ist das Aufbessern von unwirtschaftlichen Vertragspreisen oder gekürzten Kostenvoranschlägen, ohne dass eine greifbare Mehrleistung gegenüber der Vertragsleistung besteht.

 

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